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Pflegekosten
Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umgang entsprechend die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt ja Kalendermonat:
1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I 225 Euro (235 ab 1.01.2012 )
2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II 430 Euro (440 ab 1.01.2012 )
3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III 685 Euro (700 ab 1.01.2012 )
Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist.
Pflegesachleistung
Häusliche Pflegehilfe durch einen ambulanten Pflegedienst ( Pflegesachleistung ) – Der Begriff "Sachleistung“ ist möglicherweise missverständlich, denn von der Pflegeversicherung wird dabei ein ambulant tätiger Pflegedienst bezahlt, der die Pflege Zuhause durchführt. Der Pflegedienst wird von der zu pflegenden Person ausgesucht. Die Pflegedienst rechnen direkt mit der Pflegekasse ab, eine Auszahlung an die zu pflegende Person oder deren Angehörige erfolgt nicht. Pflegebedürftige können solche Sachleistungen der Pflegekassen von ambulanten Diensten in Anspruch nehmen bis zu einem monatlichen Maximalbetrag,
in Pflegestufen I bis III
- 440 Euro ( 450 ab dem 1.01.2012 )
- 1040 Euro ( 1100 ab dem 1.01.2012 )
- 1510 Euro ( 1550 ab dem 1.01.2012 )
- In besonderen Härtefällen kann die Pflegekasse Pflegeeinsätze im Gesamtwert von bis zu 1918 € übernehmen.
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