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Pflegekosten
Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umgang entsprechend die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt ja Kalendermonat:
1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I 205 Euro (215 ab 1.07.2008 )
2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II 410 Euro (420 ab 1.07.2008 )
3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III 665 Euro (675 ab 1.07.2008 )
Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist.
Pflegesachleistung
Häusliche Pflegehilfe durch einen ambulanten Pflegedienst ( Pflegesachleistung ) – Der Begriff „Sachleistung“ ist möglicherweise missverständlich, denn von der Pflegeversicherung wird dabei ein ambulant tätiger Pflegedienst bezahlt, der die Pflege Zuhause durchführt. Der Pflegedienst wird von der zu pflegenden Person ausgesucht. Die Pflegedienst rechnen direkt mit der Pflegekasse ab, eine Auszahlung an die zu pflegende Person oder deren Angehörige erfolgt nicht. Pflegebedürftige können solche Sachleistungen der Pflegekassen von ambulanten Diensten in Anspruch nehmen bis zu einem monatlichen Maximalbetrag,
in Pflegestufe
- 384 Euro ( 420 ab dem 1.07.2008 )
- 921 Euro ( 980 ab dem 1.07.2008 )
- 1432 Euro ( 1470 ab dem 1.07.2008 )
- In besonderen Härtefällen kann die Pflegekasse Pflegeeinsätze im Gesamtwert von bis zu 1918 € übernehmen.
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